Absetzen oder Abschreiben, das ist hier die Frage. Die Abschreibung oder kurz AfA steht für Absetzung für Abnutzung. Hierbei werden die Anschaffungskosten eines Wirtschaftsgutes über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt. Dadurch werden Ausgaben nicht sofort steuerlich wirksam und in der Mehrzahl der Fälle zu Gunsten des Fiskus in die Zukunft verschoben. Wie Sie die Abschreibung aber zu Ihrem Vorteil nutzen können erfahren Sie in diesem Beitrag.
Wie wirkt sich die Abschreibung steuerlich aus?
Lassen Sie uns annehmen, Sie kaufen eine Maschine, Werkzeuge oder Büroeinrichtung für 100.000 Euro. Ihre Liquidität sinkt entsprechend um diesen Betrag. Steuerlich wirken sich allerdings aufgrund der Abschreibungspflicht bei der angenommenen Nutzungsdauer von 10 Jahren nur bis zu 10.000 Euro gewinnmindernd aus. Je nach Rechtsform und Einkommenshöhe als Privatperson wären dies ca. 3.000 Euro bei einer Kapitalgesellschaft (Hebesatz 400%) und ca. 4.400 im Grenzsteuersatz von 42% zzgl. Soli (Einkommen pro Person zwischen 60.000 und 250.000 Euro) – bei unterjähriger Anschaffung nur 1/12 pro verbleibenden Monat.
Es werden also nur 3–5% des Liquiditätsabflusses steuerlich kompensiert. Klar anders wäre dies bei einer sofortigen Absetzung, bei der ca. 30% bzw. 44% der Investition die Steuerlast des entsprechenden Jahres drücken würden. Wie lange die Nutzungsdauer des jeweiligen Wirtschaftsgutes anzusetzen ist, kann den amtlichen AfA-Tabellen entnommen werden.
Welche Sofortabschreibungen gibt es?
Kleinere Anschaffungen bis zu einem Nettopreis von 800 Euro können nach der sog. Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort steuerlich abgesetzt werden.
Ab 2021 können digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Tablets oder auch hochpreisige Software unabhängig vom Anschaffungspreis vollständig im Jahr des Kaufes abgesetzt werden. Die Ausnahme sind Smartphones, die weiterhin über einen Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden müssen.
Als einen richtigen, wenn nicht sogar überfälligen Schritt in Richtung Digitalisierung fördert die Finanzverwaltung damit die Anschaffung neuer Computerhardware sowie Software.
Sonderabschreibungen zum Eigenkapitalaufbau
Sie sehen, der Rahmen in dem Sofortabschreibungen vom Fiskus zugelassen werden, ist sehr beschränkt. Jedoch sollten hierbei die Möglichkeiten eines Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung (§7g EStG) nicht außer Acht gelassen werden. Voraussetzung ist lediglich, dass im Jahr der Bildung des Abzugsbetrages der steuerliche Gewinn unter 200.000 Euro liegt. Interessant sind diese Möglichkeiten insbesondere dadurch, dass keine Vorgaben zur Art diesen Wirtschaftsguts und zur Investitionshöhe bestehen, sodass hier eine Finanzierung des Wirtschaftsgutes (im Gegensatz zu Software) möglich ist. Der Abzugsbetrag kann dabei schon bis zu 3 Jahre vor der eigentlichen Investition in Höhe von 50% der Anschaffungskosten gebildet werden. Steuerlich wirken sich also bereits 15% bzw. 22% der Investition aus. Nur eben ohne, dass für die Investition bereits Liquidität notwendig war. Der Staat bietet Ihnen also Eigenkapital aus einer Steuererstattung an, welches Sie im nächsten Schritt für die Finanzierung des Wirtschaftsgutes einsetzen können.
Im Jahr des Erwerbs können Sie neben der linearen Abschreibung eine Sonderabschreibung von 20% des Restwertes, also von 10% auf den ursprünglichen Anschaffungswert vornehmen. Dies erleichtert Ihnen auch eine anfängliche Tilgung bei Fremdfinanzierung.
Wie funktioniert das mit der Sonderabschreibung genau?
Beispiel: Sie planen eine Photovoltaikanlage im Wert von 100.000 Euro zu erwerben und melden dies im Jahr 1 beim Finanzamt an.
Jahr 1: Sie bilden einen Investitionsabzugsbetrag in Ihrer Einkommensteuererklärung in Höhe von 50.000 Euro, der Ihnen eine Steuererstattung von ca. 22.000 Euro beschert.
Jahr 2–4: Sie können dieses Geld entweder noch 2 Jahre anlegen, oder die Investition vornehmen, wobei Ihnen eine 80% Finanzierung ausreichen würde und Sie dabei überhaupt kein Eigenkapital einbringen müssten. Sie tätigen die Investition in die Anlage und können in diesem Jahr 10.000 Euro Sonderabschreibung und die Normalabschreibung von 2.500 Euro geltend machen. Dies führt wieder zu einer Steuererstattung von insgesamt 5.500 Euro.
Jahre bis 20: Sie versteuern die Einspeisevergütung von ca. 6% der Investition und können weiterhin eine Abschreibung von 2.500 Euro gegenrechnen.
Warum sind Abschreibungen im Privatvermögen hochinteressant?
Besonders interessant sind sämtliche Abschreibungen im Privatvermögen deshalb, da im Gegensatz zum Betriebsvermögen die vorgenommene Abschreibung bei einem Verkauf nicht nachversteuert werden muss. Es bleibt also der steuerliche Abzug der Abschreibung auch bei Wertsteigerungen des Wirtschaftsgutes voll bestehen. Die größten Effekte sind dabei aufgrund der höheren Volumina regelmäßig mit Immobilien erzielbar.
Zwar gibt es im Privatvermögen keine Sonderabschreibungen nach 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag und 20 % bei Anschaffung). Wohl aber die linearen Abschreibungen und auch höhere Abschreibungen für Immobilien in sog. Sanierungsgebieten und für Baudenkmäler.
Abschreibung von Immobilien
Das Gesetz bietet derzeit für Immobilien, die keine Denkmäler sind und sich nicht in städtischen Sanierungsgebieten befinden, nur eine lineare Abschreibung an.
Dabei unterscheidet sich die festgelegte Nutzungsdauer nach dem Baujahr der Immobilie:
- Bauwerke ab 1925 (Neubauten) müssen über 50 Jahre abgeschrieben werden
- Vor 1925 errichtete Bauen (Altbauten) über 40 Jahre
Innerhalb von 10 Jahren können also bei Altbauten immerhin 25% einer Immobilien abgeschrieben werden. Zusätzlich wirken sich auch alle Renovierungsmaßnahmen steuerlich aus. Letztere führen neben einer Steuerreduzierung von ca. 45% der Ausgaben regemäßig auch zu kleineren oder größeren Wertsteigerungen bei der Immobilie. Sie erhalten also einen Steuerzuschuss auf die Maßnahme und können den geschaffenen Wert dennoch nach Ablauf der 10 Jahresfrist (§23 EStG) vollkommen steuerfrei realisieren. Und wer sagt denn, dass eine Immobilie immer an einen Fremden verkauf werden muss? Ein Verkauf an Ihren Ehegatten oder Ihre volljährigen Kinder ist zum einen ohne Grunderwerbsteuer möglich. Zum anderen kann der familiäre Käufer auch höhere Abschreibungen geltend machen, ohne dass das Geld dafür die Familie verlässt.
Denkmalschutzimmobilie
Eine nochmals deutlich höhere Abschreibung lässt sich mit Immobilien in ausgewiesenen Sanierungsgebieten oder mit Denkmalobjekten erzielen. Hier können in den ersten 8 Jahren sogar jährlich 9% und danach noch für 4 Jahre 7% der auf die Sanierung bzw. die Denkmalerhaltung entfallenden Kosten abgesetzt.
Wenn wir bei einer Immobilie im Wert von 1.000 Euro von einem Sanierung- bzw. Denkmalsanteil von 70% ausgehen (Übrige Bausubstanz wird linear abgeschrieben) und der Bodenanteil der Altsubstanz 20% beträgt ergibt sich steuerlich folgender Effekt:
Mieteinnahmen: 50.000 Euro
Lineare Abschreibung: 300 x 0,8 x 2% = 4,8
Denkmal/Sanierungs AfA: 700 x 9% = 63
Überschuss: 50 – 4,8 – 63 = -17,8
Steuerersparnis: 17,8 x 44,3% = 7,9
Sie bekommen also nicht nur Ihre Miteinnahmen von 50.000 vollkommen steuerfrei, sondern erhalten noch ca. 8.000 Euro als Zuschuss vom Fiskus. Ab Jahr 8 sind es immerhin noch 2.000 Euro jährlicher Steuerzuschuss.
Fazit
Zwar ist das deutsche Steuerrecht eines der kompliziertesten weltweit, beinhaltet gleichzeitig aber vielfältige Abschreibungsmöglichkeiten für Unternehmer und Privatpersonen mit Vermögen.
Von digitalen Wirtschaftsgütern über den Firmenwägen zur Immobilie ist steuerlich vieles möglich. Um all diese Teilbereiche stets optimal zu gestalten, empfehlen wir Ihnen einen hierauf spezialisierten Steuerberater.
Quellen: Steuerberater in Augsburg – Steinhart & Partner (steinhart-partner.de), https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/AfA_Tabellen/afa_tabellen.html, https://www.focus.de/finanzen/experten/thies/abschreibungsarten-im-ueberblick-abschreibungen-verstehen-und-richtig-nutzen_id_7063864.html, https://www.merkur.de/leben/geld/einfach-koennen-einer-abschreibung-steuern-sparen-zr-8618902.htmt , https://www.haufe.de/steuern/finanzverwaltung/geaenderte-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software_164_537792.html